Miet-Lexikon: Haftpflicht für Baumaschinen

Gibt es eine Haftpflicht bei der Miete von Baumaschinen? Was ist bei der Versicherung von gemieteten Baumaschinen zu beachten?

Definition Haftpflichtversicherung

Unter Haftpflicht wird die Verpflichtung verstanden, einen verursachten Schaden am Eigentum eines anderen ersetzen zu müssen. Der Versicherer prüft in einem ersten Schritt, ob die erhobenen Ansprüche gegen den Versicherten berechtigt sind. Bei unberechtigten Ansprüchen übernimmt eine Haftpflichtversicherung auch mögliche Anwalts- und Gerichtskosten, um den Versicherungsnehmer zu verteidigen (Rechtsschutzfunktion). Sollten die Ansprüche berechtigt sein und ein Versicherungsfall vorliegen, deckt die Haftpflichtversicherung die Ansprüche bis zu einer im Versicherungsvertrag festgelegten Deckungssumme.

Gibt es eine Haftpflichtversicherung bei der Miete von Baumaschinen?

Da die meisten Baumaschinen nicht unter das Pflichtversicherungsgesetz fallen, besteht in der Regel keine Haftpflichtversicherung. Entstehen durch den Einsatz der gemieteten Baumaschinen Schäden nicht an der Maschine selbst, sondern an Dritten, haftet zunächst der Mieter. Häufig kann der Mieter dieses Risiko aber in seine Betriebshaftpflichtversicherung aufnehmen.

Außerdem zu beachten: Mit einer Bauleistungsversicherung können zwar bereits erbrachte Bauleistungen während der Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme versichert werden, die auf der Baustelle eingesetzten Baumaschinen sind durch eine solche Bauleistungsversicherung allerdings nicht mit eingeschlossen – hierfür wäre eine Baumaschinenversicherung erforderlich.

Maschinenversicherung – Anwendungsfälle in der Praxis

Eine solche Maschinenbruchversicherung (oder kurz Maschinenversicherung) gegen unvorhergesehene Schäden an den Maschinen erfolgt bei vermieteten Baumaschinen in der Regel durch den Vermieter. Ein entsprechender Versicherungsbetrag wird dem Kunden zusammen mit den Mietkosten anteilig in Rechnung gestellt. Von einer Maschinenversicherung ausgeschlossen sind allerdings Fahrzeuge, die ausschließlich für den Transport gewerblicher Güter auf öffentlichen Straßen oder für die Personenbeförderung genutzt werden, beispielsweise Lastwagen oder Busse.

Welche Versicherung von gemieteten Baumaschinen erfolgt durch klarx?

Wenn Du eine Baumaschine bei klarx mietest, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach haftet der Mieter bei Schäden an gemieteten Baumaschinen (Maschinenbruch) grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wichtig ist, dass ein Abhandenkommen eines Mietgeräts oder eine Beschädigung unverzüglich schriftlich an uns mitgeteilt werden muss.

Du hast als Mieter bei klarx aber die Möglichkeit, diese Haftung durch die Zahlung eines Entgeltes auf einen bestimmten Selbstbehaltungsbetrag zu beschränken. Wenn eine solche Haftungsbeschränkungsvergütung vereinbart wird, musst Du bei einem Schaden an einer gemieteten Baumaschine durch fahrlässiges Eigenverschulden nur noch eine festgelegte Selbstbeteiligung zahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Listen-Neuwert der Maschine ab. Weitere Informationen beispielsweise zur Haftung bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, Fehlbedienung, Überlastung, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Diebstahl kannst Du in unseren AGBs nachlesen. Wird keine Haftungsbeschränkung mit uns vereinbart, bist Du als Mieter verpflichtet, selbst eine Versicherung abzuschließen. Eine zwischen dem Mieter und klarx vereinbarte Haftungsbeschränkung umfasst aber keine Schäden, die gegenüber Dritten entstehen – an dieser Stelle wäre wiederum die (Betriebs-)Haftpflichtversicherung gefragt.

 


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