Miet-Lexikon: AfA-Tabelle und Abschreibungen bei Baumaschinen

Wofür braucht man AfA-Tabellen und auf was muss man bei der Abschreibung von Baumaschinen achten? Alle Infos zur steuerlichen Absetzung von Baumaschinen findest Du in diesem Beitrag

Abschreibung von Baumaschinen

Baumaschinen sind sogenannte “abnutzbare Wirtschaftsgüter”. Im Laufe der Zeit verlieren sie durch den Einsatz auf der Baustelle an Wert – allerdings zieht sich dieser Wertverlust oftmals über mehrere Jahre: Maschinen sind nicht nach einem Jahr bereits völlig wertlos, sondern jedes Jahr etwas weniger wert.

Weil eine Maschine ihren Wert über einen längeren Zeitraum hinweg verliert, darf man auch die Kosten für die Anschaffung der Maschine nicht auf einen Schlag steuerlich geltend machen, sondern muss sie über einen längeren Zeitraum hinweg absetzen. Das bedeutet, dass ein Teil der Anschaffungskosten für die Maschinen jedes Jahr von den erzielten Einkünften abgezogen wird, sodass sich insgesamt die zu versteuernden Einkünfte reduzieren und man entsprechend weniger Steuern zahlt. Eine solche Verrechnung von Wertminderungen (nämlich der Maschine, die an Wert verliert) bezeichnet man als Abschreibung.

 

AfA-Tabelle für Baumaschinen

Wie hoch diese Abschreibung Jahr für Jahr ausfällt, hängt von zwei Werten ab: erstens von den Anschaffungskosten der Maschine und zweitens von der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer einer Maschine gibt an, wie lange diese eingesetzt werden kann und damit, über wie viele Jahre sie ihren Wert verliert. Um zu vermeiden, dass bei der Abschreibung jeder Unternehmer eine beliebige Nutzungsdauer als Berechnungsgrundlage verwendet, gibt es die sogenannte AfA-Tabelle.

“AfA” steht für “Absetzung für Abnutzung”. Die AfA-Tabelle wird vom Bundesfinanzministerium herausgegeben und enthält die durchschnittliche Nutzungsdauer für die Maschinen. Über den dort angegebenen Zeitraum kann man eine bestimmte Maschine abschreiben. Speziell für die Baubranche gibt es die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Baugewerbe, die auf alle Maschinen angewendet wird, welche nach dem 31.12.2000 angeschafft wurden.

Dort finden sich zum Beispiel folgende Nutzungsdauern:

  • 8 Jahre Nutzungsdauer für Mobilkrane
  • 4 Jahre Nutzungsdauer für Vorderkipper
  • 6 Jahre Nutzungsdauer für Baukompressoren mit Verbrennungsmotor
  • 10 Jahre Nutzungsdauer für Baucontainer
  • 8 Jahre Nutzungsdauer für Gabelstapler

 

Muss man sich bei der Abschreibung von Baumaschinen an die AfA-Tabelle halten?

Das Einkommensteuergesetz legt fest, dass die Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter (wie Baumaschinen), die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben und nicht geringwertig sind, über diese durchschnittliche Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle hinweg abgeschrieben werden müssen. Geringwertige Wirtschaftsgüter hingegen können bereits im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden – der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt allerdings bei nur 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) und spielt damit bei Baumaschinen in der Regel keine so große Rolle.

Übrigens: Für das Jahr, in dem man die Maschine angeschafft hat, kann man die Abschreibung anteilig vornehmen, also 1/12 des Jahresbetrags für jeden angefangen Monat abschreiben.

Die durchschnittlicher Nutzungsdauer der AfA-Tabelle muss auch nicht mit der tatsächlichen Lebensdauer der Maschine (von der Anschaffung bis zur Ausmusterung) übereinstimmen. Sie dient nur als gemeinsame Vereinbarung, an die sich alle im Steuerrecht halten, und beruht auf einem durchschnittlichen Erfahrungswert, wie lange eine Maschine genutzt werden kann.

 

Baumaschinenmiete steuerlich absetzen

Im Gegensatz zu den jährlichen Teilabschreibungen nach dem Kauf von Neumaschinen lassen sich die Kosten für die Miete von Baumaschinen voll steuerlich geltend machen. Das ist einer der Vorteile, die die Miete von Baumaschinen mit sich bringt. Mehr dazu im Artikel: Beschaffung von Baumaschinen: Soll ich kaufen, leasen oder mieten?

 


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